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   OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2004 - 12 C 11961/03   

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https://dejure.org/2004,27761
OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2004 - 12 C 11961/03 (https://dejure.org/2004,27761)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.04.2004 - 12 C 11961/03 (https://dejure.org/2004,27761)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. April 2004 - 12 C 11961/03 (https://dejure.org/2004,27761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollklage gegen eine Bestimmung einer Satzung über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung; Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung von fixen Verwaltungskosten; Erhebung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 503
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2004 - 12 C 11961/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Grundgebühr definiert als eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird, und mit der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten werden, und die deshalb nicht verbrauchsabhängig nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231, 232 und OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 10462/01.OVG -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2023 - 6 C 11057/22

    Abgeltung der für die Schmutzwasserbeseitigung anfallenden laufenden Kosten nach

    Hinsichtlich der Gebührenfinanzierung steht es den kommunalen Gebietskörperschaften ebenfalls frei, die Gebühr in eine Benutzungs- und eine Grundgebühr aufzuspalten, wobei die Benutzungsgebühr nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung, die Grundgebühr nach dem Umfang der Vorhaltung der Einrichtung zu bemessen ist (OVG RP, Urteil vom 22. April 2004 - 12 C 11961/03.OVG -, juris Rn. 33).

    Diesen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht es aber in besonderer Weise, für variable und für fixe Kosten unterschiedlich zu kalkulierende Abgaben vorzusehen (OVG RP, Urteil vom 22. April 2004 - 12 C 11961/03.OVG -, juris Rn. 33).

    Damit vermag sie aber nicht durchzudringen, da die Ausweisung des Verhältnisses der Erhebung des Wiederkehrenden Beitrags Schmutzwasser zu den Gebühren (vgl. § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 ESA), ebenso wie das Verhältnis der Erhebung der Grundgebühr und der Schmutzwassergebühr zueinander (§ 20 Abs. 4 ESA), dem Wirtschaftsplan vorbehalten und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gegen die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung ist (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 22. April 2004 - 12 C 11961/03.OVG -, juris Rn. 36).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2018 - 1 LB 238/12

    Kalkulation der Abwassergebühr für dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen;

    Sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG M-V, ebd., mit Hinw. auf BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 22.04.2004 - 12 C 11961/03 -, NVwZ-RR 2005, 503; OVG Brandenburg, Urt. v. 27.03.2002 - 2 D 46/99.NE - jeweils zitiert nach juris).
  • VG Schwerin, 06.06.2013 - 4 A 206/11

    Gebührenerhebung für eine dezentrale Fäkalschlammentsorgung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass eine Grundgebühr verfassungsrechtlich unbedenklich erhoben werden kann (vgl. Urteil v. 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231 ...; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil v. 22.04.2004 - 12 C 11961/03 -, NVwZ-RR 2005, 503; OVG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2002 - 2 D 46/99.NE - jeweils zitiert nach juris).
  • VG Aachen, 19.12.2006 - 2 K 3670/04

    Sozialrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Übernahme der

    Das entsprach schon vor der Gesetzesnovellierung zum 1. Oktober 2005 der Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 503 ff.; VG E. , Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140//98, ZfJ 2001, 196 ff. = NWVBl; 2001, 362 ff; VG Aachen, ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Beschluss vom 28. Juli 2003 - 2 L 144/03 -, ZfJ 2005, 217 ff., Urteil vom 14. Juni 2004 - 2 K 2584/04 - Beschluss vom 21. September 2006 - 316/06.
  • VG Aachen, 21.09.2006 - 2 L 316/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Finanzierung von Hausunterricht aus Mitteln

    Nach der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 SGB VIII gilt das Vorrangprinzip auch ausdrücklich für die Schule, was allerdings für das Land Nordrhein-Westfalen mehr eine deklaratorische Bedeutung hat, da dieser Vorrang der Schule schon vor Inkrafttreten dieser Vorschrift nach der Auffassung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen von den Jugendhilfeträgern zu beachten war, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 503 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140//98, ZfJ 2001, 196 ff. = NWVBl; 2001, 362 ff; VG Aachen, ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Beschluss vom 28. Juli 2003 - 2 L 144/03 -, ZfJ 2005, 217 ff., Urteil vom 14. Juni 2004 - 2 K 2584/04 -.
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